Kurzversion:
In Folge meiner kritischen Forschung zu Antifeminismus wurde ich über eine berüchtigte Kanzlei mit einer Klage überzogen. Die sehr hohen Kosten über 9000€, die ich nun zu tragen habe, treffen mich als schwer chronisch kranke Person besonders hart.
Langversion:
Im Rahmen eines Forschungsprojektes über Antifeminismus habe ich einen Artikel geschrieben, der sich mit einem konkreten sexualpädagogischen Konzept kritisch auseinandergesetzt hat. Dabei habe ich herausgearbeitet, wie die Publikation hinter einer vorgeblich liberalen Fassade auf klassische Elementen des antifeministischen Diskurses um „Gender“ und moderne Sexualpädagogik zurückgreift – und dabei höchst zweifelhafte Methoden empfiehlt. Dazu zählt etwa das wiederholte An- und Abkleben eines Klebebandes vor Jugendlichen, um zu „demonstrieren“, wie sich die menschliche Bindungsfähigkeit mit wechselnden Partner*innen zunehmend „verbraucht“. Der Artikel kann hier nachgelesen werden.
Die Autorin, Tabea Freitag, hat mich infolge meiner kritischen Auseinandersetzung mit ihrem Werk mit einer Klage überzogen. Vertreten wurde sie dabei von der bekannten Kanzlei Höcker, zu deren Klient*innen u. a. der türkische Autokrat Erdoğan, die als rechtsextrem eingestufte Partei Alternative für Deutschland sowie die Biologin Marie-Luise Vollbrecht gehör(t)en, der Transfeindlichkeit vorgeworfen wird. Die Kanzlei ist in der Vergangenheit immer wieder in Debatten um Einschüchterung und aggressive Mandatsführung aufgetaucht.
Im Zuge der Klage von Frau Freitag wurde von mir gefordert, die kritische Interpretation einer ihrer vorgeschlagenen Methoden umzuformulieren, weil diese angeblich irreführend sei – ein eindeutiger Angriff auf meine Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit, über den bereits die überregionale Tageszeitung ND berichtete.
Der zweite Teil der Klage bezog sich auf einen tatsächlichen Fehler meinerseits: Ich habe Frau Freitag einem christlich-konservativen bis -rechtspopulistischen Verein als Mitglied zugeordnet. Dabei hatte dieser Verein Frau Freitag und ihre Arbeit nur positiv auf seiner Website vorgestellt und sie als Sprecherin auf eine seiner Konferenzen eingeladen. Ein informeller Hinweis hätte genügt, und ich hätte diesen Fehler korrigiert. Frau Freitag sah sich jedoch veranlasst, direkt ihren Anwalt einzuschalten, und forderte eine Unterlassungserklärung sowie einen vierstelligen Betrag von mir, den ich nicht zu zahlen bereit war.
Da der Artikel frei zugänglich im Internet veröffentlicht wurde und bei vielen Anbietern zu finden war, war es komplizierter als gedacht, den Austausch gegen eine korrigierte Version zu gewährleisten. Ein zentraler Streitpunkt vor Gericht war daher gewesen, ob es legitim und angebracht war, mich als Autor für diese Probleme in die Pflicht zu nehmen. Und tatsächlich kam die erste Instanz zu dem Schluss, dass dem nicht so war.
Effektiv wäre es ohnehin nicht: Denn anders als die Verlage haben Autor*innen – insbesondere bei sogenannten „Open-Access-Veröffentlichungen“ – die geringsten Möglichkeiten, um eine schnelle und nachhaltige Veränderung zu erwirken – sowohl technisch als auch vertraglich. Ich hatte zudem nie einen Vertrag mit dem Verlag geschlossen und auch keinen Cent an dem Artikel verdient.
Vor diesem Hintergrund habe ich Frau Freitags Klage von Anfang an als einen Versuch der Einschüchterung und Bestrafung von kritischer Öffentlichkeit angesehen. Als es zur Berufung kam, hat sich mein Anwalt daher dafür eingesetzt, die Klage mit Verweis auf die neue EU-Richtlinie zu sogenannten SLAPP-Klagen („Strategic Lawsuit Against Public Participation“; dt.: Strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung) abweisen zu lassen.
Leider kam das Oberlandesgericht jedoch zu einer anderen Entscheidung: Als Autor hätte ich eigenständiger und kleinteiliger – z. B. über eine erweiterte Google-Recherche und das Anschreiben der Anbieter – kontrollieren sollen, ob die geforderten Änderungen tatsächlich vorgenommen wurden. Aus diesem Grund wurde ich letztlich zu einer hohen Vertragsstrafe verurteilt. Ich sah mich gezwungen, dieses Urteil anzunehmen, da der Gang zur dritten Instanz, dem Bundesgerichtshof, sehr kostspielig und zudem nicht sehr vielversprechend ist. Positiv ist jedoch, dass das Berufungsgericht meine Meinungsfreiheit geschützt hat und der korrigierte Artikel ohne weitere Änderungen stehenbleiben darf.
Die Medienwissenschaftlerin Rena Onat von der Meldestelle FG Gender hat im bereits erwähnten Artikel des ND erklärt: „Rechte Angriffe auf die Wissenschaft nehmen zu, besonders im Bereich der Gender Studies.“ Gerade kritische (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen stehen dabei oft allein da, da sie, wie auch in meinem Fall, kaum institutionelle Rückendeckung bekommen. Ich kann allen kritischen Wissenschaftler*innen nur empfehlen, aus meinem Fall zu lernen und zukünftig – vor allem bei Online-Publikationen – darauf zu achten, dass vertraglich geregelt ist, wer im Fall einer nötigen Korrektur für einen nachhaltigen Austausch verantwortlich ist.
Ich hätte meinen Artikel vollständig aus dem Internet nehmen lassen können – und habe mich dagegen entschieden. Ich hätte die von der Gegenseite kritisierte Stelle umschreiben und mich auf einen Vergleich einlassen können – und habe mich dagegen entschieden. Stattdessen habe ich mit dem ND über meine Situation und die kritischer (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen gesprochen, um auf die Gefahren, die uns begegnen, aufmerksam zu machen.
Ich würde gern sagen „Unterstützt mich, damit ich weiter für unsere Sache kämpfen kann“, aber ich habe schon gekämpft und leider größtenteils verloren. Ich hoffe dennoch auf eure Unterstützung, damit ich die Kosten dafür nicht allein tragen muss. Da ich seit 2023 schwer chronisch krank bin, kann ich nicht mehr für meinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Es würde mich daher besonders freuen, wenn einiges zusammenkommt. Vielen Dank!
Das Kampagnen-Ziel ergibt sich aus allen aufgeschlüsselten Kosten, die Sie im Folgenden nachvollziehen können:
- Summe der Zahlungen an Frau Freitag zu denen mich das Gericht veurteilt hat: 6942,81€ (inklusive Zinsen)
- Abzüglich von 1500€ die der Transcript-Verlag freundlicherweise schon übernommen hat: 5442,81€, abgerundet: 5440€
- Hinzu kommen noch das Honorar meines Anwalts und 30% der Prozesskosten. Geschätzte 4.000€ Das Spendenziel wird aktualisiert, sobald mir hier eine genaue Rechnung vorliegt. Sollte ich unwahrscheinlicherweise mehr erhalten als nötig war, werde ich alle Überschuss-Spenden zurück geben!
Das Aktenzeichen des Urteils ist: 4 U 739/25 am Oberlandgericht Dresden



