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Kronkorkenkunst - Kampagne für die Kunstfreiheit

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Mein Name ist Henning Leuschner, seit 15 Jahren erstelle ich Kunstwerke aus Kronkorken. Seit drei Jahren nun mittlerweile als Vollzeitkünstler, der von der Künstlersozialkasse anerkannt wurde. Meine Bildersind eine Hommage an die ganz großen der vergangenen Jahre. Als leidenschaftlicher Musikliebhabe setzte ich das um, was mich in den letzten Jahren seit meiner Jugend musikalisch, künstlerisch und filmisch begleitet, berührt und beeinflusst hat.
Mit Datum vom 16.08.2023 erhielt ich eine Unterlassungserklärung durch die Rechtsanwaltskanzlei Gutsch und Schlegel aus Hamburg. Gegenstand dieser Unterlassungserklärung ist der Verkauf von zwei kleinen Leinwanddrucken des (bereits 2018 entstandenen Kunstwerkes, welches mit 2632 Kronkorken den Sängers Lemmy Kilmister künstlerisch interpretiert und in meinem Besitz ist) bei Etsy. Ich soll also meiine eigenen Kunstwerke, sowohl im Original als auch als prünt mit Nennung des Namens „Lemmy Kilmister“ nicht mehr verkaufen dürfen? Kann das sein?
Laut Gutsch und Schlegel vertreten diese den weltweit größten Auswerter von Merchandising Rechten der Musik und Unterhaltungsbranche. Unter anderem obliegt der Global Merchandising Services Ltd die Vermögenswerten Rechte an dem Namen und dem Bildnis des weltbekannten und verstorbenen Sängers Ian Frasier Kilmister, ehemals Fontmann der Gruppe Motorhead. Es wurden neben Unterlassung, Auskunft und Vernichtung, sowie die Geltungmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz gefordert. Mir als Künstler wird vorgeworfen, ohne entsprechende Lizenz Merchingdisartickel zu verkaufen.
Ich habe mich entschieden, dieser Unterlassungserklärung nicht zu zustimmen und die Forderungen abzuweisen, da ich nach meiner rechtlichen Auffassung im Sinne des § 51a UrhG rechtssicher künstlerisch tätig bin und hier die volle Kunstfreiheit genieße. Mit Datum vom 25.08.2023 wurde der vermeintliche Anspruch beim Landgericht Hamburg durch die Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel in Form einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht.
Das Landgericht Hamburg entschied, gänzlich ohne mündliche Anhörung, rein nach Aktenlage mit Beschluss vom 14.09.2023, dass meine Werke lediglich kommerzielle Ziele verfolgen Die Kammer erläutert u. a in ihrer Urteilsbegründung, dass die Kammer nicht näher prüfen müsste, ob meine Werke als Kunst ein zu ordnen sind. Kann das sein??
Ich als Künstler und als Pasticheur berufe mich hierbei jedoch auf die Urheberrechtsreform von 2021: hierbei wurde der neue § 51a UrhG geschaffen, der diesen Begriff des Pastiche benutzt. Der neue Paragraf 51a umfasst nicht nur Pastiche, sondern auch Karikaturen und Parodien. Hier steht: „Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.“ (https://irights.info/artikel/wie-der-pastiche-ins-urheberrecht-kam-und-was-er-fuer-das-kreative-schaffen-bedeutet/31105)

Es geht also in die nächste Runde: Mit Datum vom 29.09.2023 wurde beim Landgericht Hamburg Wiederspruch gegen den Beschluss eingereicht.

Die Verhandlungskosten für die Kunstfreiheit können jedoch nicht durch mich allein getragen werden und werden voraussichtlich eine Höhe von weit über 10000 Euro erreichen. So hoch ist auch das Ziel der Crowdfunding Kampagne angesetzt, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ein richtungsweisendes Urteil im Rahmen der Kunst Freiheit zu erzielen. Kronkorkenkunst benötigt das Geld für den Rechtsweg. Zu einen, um die Gerichtskosten vorzustrecken, sowie die eigene anwaltliche Vertretung zu decken.

Was passiert mit den Spenden, wenn Kronkorkenkunst gewinnt?

Kronkorkenkunst möchte sich persönlich nicht bereichern und im Falle eines wegweisenden Urteils für Kronkorkenkunst und zugunsten der Kunstfreiheit, werden sämtliche gespendeten Beträge (abzgl. der Verwaltungsgebühren) der Elterninitiative krebskranker Kindern St. Augustin e.V. für ihre überaus wichtige Arbeit übergeben.
Elterninitiative krebskranker Kinder St. Augustin e.V.
Bitte unterstützen Sie Kronkorkenkunst bei dieser für die Kunstwelt und alle Kunstschaffenden wichtigen gerichtlichen Klärung des Urheberrechts im künstlerischen Schaffen und zur Erreichung eines richtungsweisenden Urteils, das allen Künstler eine Rechtssicherheit bieten kann.

Weitere Informationen erhalten Sie fortlaufend, auch im Hinblick auf den Prozessverlauf unter: www.kronkorkenkunst.de

Zur aktuellen Pastiche Debatte:
Zur Klärung, ob ein Kunstwerk ein Pastiche darstellt und nach § 51a UrhG einzuordnen ist, sind vor allem also die Kriterien des inneren Abstands und der künstlerischen Auseinandersetzung zur Beurteilung ausschlaggebend. Der innere Anstand kann demzufolge in Form einer Hommage bzw. wertschätzenden Beschäftigung mit dem vorbestehenden Werk gegeben sein, wie im Fall des Lemmy Kilmister Bildes durch mein Kunstwerk. Das Kunstwerk ergibt in der künstlerischen Auseinandersetzung einen anderen Sinngehalt und hat einen erkennbar anderen Ausdrucksgehalt als das vorbestehende Werk.

Nach der Gesetzesbegründung lehnt sich ein Pastiche an vorbestehende Werke an. Hierin heißt es: „Den gesetzlich erlaubten anlehnenden Nutzungen nach § 51a UrhG-E ist gemein, dass sie an ein oder mehrere vorbestehende Werke erinnern. [...] Allerdings ist der Stil als solcher urheberrechtlich nicht geschützt. Insofern bedarf es keiner Schranke des Urheberrechts. Deshalb erlaubt der Pastiche im Kontext des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k InfoSoc-RL über die Imitation des Stils hinaus grundsätzlich auch die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile.“ (BT-Drs. 19/27426, S. 90 und 91.)
Pastiche könnte man demnach definieren als „ausnahmsweise erlaubte Nutzung fremder Rechte ohne Lizenzierung, bei Wahrung eines inneren Abstands zu dem vorbestehenden Werk und in Form einer künstlerischen Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk“. (https://irights.info/artikel/wie-der-pastiche-ins-urheberrecht-kam-und-was-er-fuer-das-kreative-schaffen-bedeutet/31105)

„Entscheidend für den Pastiche ist, dass man sich als Nutzer*in mit Vorlagen kreativ auseinandersetzt: „Der Pastiche muss“, so der Entwurf, „eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. “Wann ist eine solche „Auseinandersetzung“ gegeben? Genau definiert ist dieser Punkt nicht, aber aus der Kunst- und Musikgeschichte von Pastiche und Pasticcio lässt sich ableiten, dass eine Anerkennung, Wertschätzung oder sogar Verehrung des verwendeten Werks erkennbar sein sollte. Das wiederum bedeutet: Es muss offensichtlich sein, dass der Pastiche auf ein anderes Werk oder eine Person Bezug nimmt, also eine Vorlage hat. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass man selbst der Urheber oder die Urheberin des Originals ist. Pastiche und Originalvorlage sollten nicht miteinander zu verwechseln sein.“ (https://irights.info/artikel/wie-der-pastiche-ins-urheberrecht-kam-und-was-er-fuer-das-kreative-schaffen-bedeutet/31105)
Ein ausführliches Gutachten zu: DER PASTICHE IM URHEBERRECHT - GUTACHTEN ÜBER EINE URHEBERRECHTSSPEZIFISCHE DEFINITION DES PASTICHE-BEGRIFFS NACH §51A UrhG - Dr. jur Till Kreutzer 5. September 2022 wurde durch freiheutsrechte.org erstellt und kann unter (https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Demokratie/Urheberrecht/Gutachten_Kreutzer_Pastiche.pdf) zur freien Nutzung eingesehen werden.


Organizer

Henning Leuschner
Organizer
Cologne

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